Konfliktlösungen im Arbeitsleben - Einigungsstelle

Einigungsstelle

Der Konfliktlösungsmechanismus für Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Als notwendige Eigenschaften eines geeigneten Einigungsstellenvorsitzenden werden in der juristischen Literatur Neutralität, Verhandlungsgeschick, Integrationskraft, Sachkunde in betrieblichen und juristischen Belangen und Geduld genannt.

Dr. Daniel Faulenbach ist seit 2009 regelmäßig als unparteiischer Vorsitzender von Einigungsstellen tätig. Bei seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender hat er stets das Ziel vor Augen, eine einvernehmliche Lösung der Betriebsparteien zu erzielen und Konflikte für die Zukunft zu lösen. Er verfügt über Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender in allen Bereichen der Mitbestimmung. Aktuelle Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind insbesondere Themen mit datenschutzrechtlichem Hintergrund sowie die Mitbestimmung bei Vergütungsfragen und im Bereich der Arbeitszeit. Zudem bilden im Zuge der Digitalisierung die Mitbestimmung bei IT-Themen, also bei der Einführung und Nutzung technischer Einrichtungen, sowie bei der Einführung neuer Arbeitsformen (mobile Arbeit, Homeoffice) einen wichtigen Schwerpunkt seiner Arbeit. Daneben ist Dr. Daniel Faulenbach regelmäßig als Vorsitzender von Einigungsstellen zu den Themen Interessenausgleich, Sozialplan, Information des Wirtschaftsausschusses sowie – nicht zuletzt infolge der Corona-Pandemie – zu Fragen der Ordnung des Betriebs tätig.
Die Einigungsstelle ist das im Gesetz vorgesehene Organ zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat.

Die wesentliche gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Einigungsstelle findet sich in § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Für den Bereich des fliegenden Personals existieren auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des § 118 Abs. 2 BetrVG bei zahlreichen Luftfahrunternehmen vergleichbare Regelungen in den „Tarifverträgen Personalvertretung“ (TV-PV). Im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze.

Kommt es in einer der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, steht jeder Seite die Möglichkeit offen, die Einigungsstelle anzurufen. Diese besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über die Person des Vorsitzenden, wird er durch das Arbeitsgericht bestimmt.

Wichtig: Auch wenn die Einigungsstelle angerufen ist, bleibt das Ziel die im Verhandlungswege zu erzielende einvernehmliche Lösung. Denn anders als das gerichtliche Verfahren, durch das – unabhängig von den Interessen und Bedürfnissen der Parteien – die Rechtlage festgestellt wird, ist die Tätigkeit der Einigungsstelle rechtsgestaltend. Dabei spielt das Erkennen von Konfliktfeldern und das Erarbeiten von Lösungsansätzen eine entscheidende Rolle.

Konfliktlösungen im Arbeitsleben - Mediation

Mediation

Auch als „Einigungsstelle ohne Spruchkompetenz“

Dr. Daniel Faulenbach verfügt über umfangreiche Erfahrungen als Mediator auf betrieblicher Ebene sowie innerhalb betrieblicher Gremien.

Wenn beide Betriebsparteien den Weg einer nicht nur moderierten, sondern von Empfehlungen und rechtlichen Einschätzungen eines unparteiischen Dritten begleiteten Verhandlung suchen, eine Seite aber den Weg in die Einigungsstelle scheut, bietet sich die Mediation als „Einigungsstelle ohne Spruchkompetenz“ an. Auf diese Weise hat Dr. Daniel Faulenbach erfolgreich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ebenso begleitet, wie auch Verhandlungen über die Einführung von IT-Systemen oder über Arbeitszeitregelungen.

Die Mediation bietet ein strukturiertes Verfahren zur Konfliktlösung anhand der Interessen der am Konflikt Beteiligten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Mediator den Prozess steuert, aber nicht berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen.

Die „Einigungsstelle ohne Spruchkompetenz“ bietet sich an, wenn die Betriebsparteien eine einvernehmliche Lösung unterstützt durch einen neutralen Dritten suchen, aber den Weg in die Einigungsstelle (noch) nicht gehen möchten. So etwa weil die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle ungeklärt ist und statt der Klärung der Zuständigkeitsfrage sogleich der Weg der Lösungsfindung eingeschlagen werden soll.

Konfliktlösungen im Arbeitsleben - Schlichtung

Schlichtung, Schiedsgericht, Schiedsstelle

Beilegung von Streitigkeiten im tariflichen Kontext und bei Arbeitskämpfen

Schlichtungen finden sowohl durch tarifliche Schlichtungsstellen als auch zur Beilegung von Tarifstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien statt.

Schlichtungen zwischen Tarifvertragsparteien können als Moderationen zwischen Arbeitskampfparteien stattfinden oder aufgrund von Schlichtungsvereinbarungen mit dem Ziel einer Einigung über zu erzielende tarifvertragliche Regelungen durchgeführt werden.

Tarifliche Schlichtungsstellen im Sinne von § 76 Abs. 8 BetrVG werden tätig, wenn und soweit ihr Tätigwerden in einem geltenden Tarifvertrag bestimmt ist. Die Tarifvertragsparteien können sowohl betriebliche als auch überbetriebliche Schlichtungsstellen bilden. Soweit der Betrieb in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, ersetzt die tarifliche Schlichtungsstelle dann für die Angelegenheiten, für die sie gebildet ist, die Einigungsstelle.

Unabhängig davon können tarifliche Schlichtungsstellen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Tarifvertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Tarifverträgen gebildet werden. Diese nehmen dann die Rolle eines Schiedsgerichts ein.

Schiedsgerichte und Schiedsstellen dienen dazu, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung privatrechtlicher Vereinbarungen beizulegen.